Durchwahl:

Telefon: 03683 / 647650

 

 

Mail:

schule@gs-floh.de

 

 

Homepage:

https://www.gs-floh.de

 

 

Kontaktmöglichkeiten:

 

Telefon:  03683 / 647650

Telefax:  03683 / 647646

Mail: schule@gs-floh.de

 

 

Festnetz Hort  03683/647658

Hort mobil       0173 1639602

 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 

Informationen zum Bildungs- und
Teilhabepaket

Stand: 08/2020

 

Bildungs- und Teilhabepaket
zum 01.08.2019 wurden die Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) durch die
Bundesregierung nachgebessert

Antrag BuT ist nunmehr auf Seite des Kommunalen Jobcenters online ausfüllbar

https
://www.lra-sm.de/jobcenter
Antragsausgabe und Bewilligung erfolgt durch die Servicestelle des Kommunalen
Jobcenters (Meiningen und Schmalkalden)

BuT Leistungsgewährung für folgende Leistungsarten:

Grundsicherung (SGB II)

Kinderzuschlag (KIZ)

Wohngeld durch das Kind

Asylbewerberleistungsgesetz

Sozialhilfe (SGB XII)

Stand: 08/2020

 
 

Bildungs- und Teilhabepaket
Kurzüberblick
Leistungsarten:

Anspruch bis Vollendung 25. Lebensjahr

Anspruch bis Vollendung 18. Lebensjahr

BuT

Ausflüge -
Kita/Schule/
Hort

(tatsächliche
Auf-
wendungen)
Schulbedarf
(Leistungs-
pauschale i.H.v.
150)

Schüler-
beförderung
(tatsächliche
Auf-
wendungen)

Lernförderung
(tatsächliche
Auf-
wendungen)

Gemeinschaft-
liches
Mittagessen
(Schule/Kita)

(tatsächliche
Aufwendungen)

soziales und
kulturelles Leben

(monatlich 15)

Stand: 08/2020

 

Schulausflüge
Schulausflüge,

mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen einer schulrechtlichen Bestimmung

Ausflüge von Kindertageseinrichtung oder für Kinder die eine Kindertagespflege in
Anspruch nehmen

Ziel = Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen

Leistungen:

unbeschränkte Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen (ggf. auch Ausrüstungsgegenstände z.B. Leih
von Skiern, die Aufwendungen müssen für die Durchführung der Fahrt erforderlich sein)

keine Übernahme von Taschengeld

Bedarf muss durch eigenständiges Formblatt angezeigt werden

Bestätigung durch Schule erforderlich

im Rahmen vom Bewilligungszeitraum SGB II und SGB XII gelten Leistungen ab Beginn grundsätzlich als
beantragt

Stand: 08/2020

 

Persönlicher
Schulbedarf

Leistungen:

für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden pauschal im

Februar 50,- (Halbjahr)

August 100,- (Schuljahresbeginn) ausgezahlt

z.B. Schulranzen, Sportsachen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Arbeitshefte

Kein Zuschuss für Tablets und Schulbücher

kein gesonderter Antrag erforderlich, da vom Grundantrag SGB II und SGB XII
umfasst

Für alle anderen Leistungsarten z.B. Wohngeld ist Antrag erforderlich

Stand: 08/2020

 

Schülerbeförderung
Leistung:

Übernahme der tatsächlichen und nachgewiesenen Kosten

Beförderung zu nächstgelegener Schule des Bildungsganges
(= eigenständiges Profil mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der gewählten
Schulart ist ausreichend)

Notwendigkeit für Beförderung muss gegeben sein, Schüler/in muss auf Beförderung
angewiesen sein
(= wenn Fußweg nicht zumutbar)

keine Übernahme durch Dritte z.B. Landkreis, Schulträger

Antrag muss für alle Leistungsarten gesondert gestellt werden

Stand: 08/2020

 

Lernförderung
ergänzende angemessene Lernförderung

diese muss geeignet und zusätzlich erforderlich sein, um nach schulrechtlichen
Bestimmungen wesentliche Lernziele zu erreichen

Gefahr der Verfehlung des wesentlichen Lernziels muss vorhanden sein
(Bestätigung durch Schule erforderlich)

Festlegung der konkreten Lernförderung im Einzelfall erforderlich durch Schule
(Umfang, Dauer, Gruppen- oder Einzelnachhilfe)

jede Form der Lernförderung ist denkbar

Anbieter muss fachlich geeignet sein, z.B. Studenten

Charakterliche Eignung z.B. Führungszeugnis

Einschätzung muss vorliegen, dass Verfehlung des Lernzieles mit Unterstützung
vermeidbar ist

gesonderter Antrag in allen Leistungsarten erforderlich

keine Übernahme Fahrtkosten zur Lernförderung

Stand: 08/2020

 

Mittagsversorgung
Übernahme der Aufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
(=vollwertige regelmäßige Mittagsmahlzeiten, die gemeinschaftlich ausgegeben und
eingenommen werden)

Für Schüler/innen und Kinder in Tageseinrichtungen (KiTa)

keine Begrenzung der Höhe des Bedarfs

je nach Vereinbarung des Landkreises mit den Schulen,

Kindergärten haben eigene Festlegungen

Pauschale Abrechnung in Schulen

Spitzabrechnung in den KiTas

ist vom Antrag SGB II und SGB XII umfasst,

Bedarf muss im Einzelfall mit Formblatt angezeigt werden

Stand: 08/2020

 
GS Floh 0